Mai 2026
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit aufgrund eingestellter strafrechtlicher Ermittlungsverfahren
1.
Die Einstellung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO steht der Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG nicht entgegen.
2.
Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG kann unabhängig von konkreten Vorfällen mit Waffen und Munition anzunehmen sein, wenn das sonstige Verhalten einer Person Wesensmerkmale offenbart, die die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen oder Munition begründen; so etwa, wenn die in dem Verhalten der betreffenden Person zum Ausdruck gekommene Unbeherrschtheit und aggressive Grundhaltung erkennen lässt, dass sie in Konflikt- und Stresssituationen nicht so besonnen reagiert, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden muss.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 12. Januar 2026 – 1 A 51/25

Der Sachverhalt:
Dem Kl. wurden zwischen Mai 2006 und Februar 2014 vier Waffenbesitzkarten ausgestellt, in denen insgesamt elf Waffen eingetragen waren. Er übte jahrelang die Jagd und seine Tätigkeit als Jagdaufseher und Schießausbilder unbeanstandet aus.
Im Rahmen der Überprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Zuge des im Jahr 2022 gestellten Antrags des Klägers auf Aufstellung eines Jagdscheins erhielt die Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten war.
Im Jahr 2017 wurde dem Kläger in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgeworfen, am 19.08.2017 im Straßenverkehr aggressiv beleidigend aufgetreten zu sein. Er soll den Betroffenen beschimpft und gegen sein Autofenster geschlagen haben. Dabei soll sich der Kläger wie folgt geäußert haben: „Komm raus aus dem Auto, ich schlage dir die Zähne aus der Fresse“. Anschließend soll der Kläger den Betroffenen verfolgt und ein Foto von diesem gefertigt haben. Im Jahr 2018 wurde gegen den Kläger erneut wegen des Vorwurfs der Beleidigung strafrechtlich ermittelt, weil er sich auf einem Parkplatz erneut verbal aggressiv verhalten haben soll. Außerdem war gegen den Kläger im Jahr 2019 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung geführt worden. Dem Verfahren lag eine verbale Auseinandersetzung zugrunde, in deren Folge es zu einer Rangelei zwischen dem Kläger und seinem 91 Jahre alten Kontrahenten gekommen war. Letzterer zog sich infolge eines Sturzes nach einem Stoß vor die Brust eine Platzwunde am Kopf sowie eine Fraktur des Schlüsselbeins zu. Sämtliche Ermittlungsverfahren wurden mangels öffentlichen Interesses unter Verweis auf die Möglichkeit der Beschreitung des Privatklageweges nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Beleidigung und Bedrohung wurde mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die zuständige Behörde widerrief die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse mit der Begründung, dass er die Voraussetzungen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht mehr erfülle.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, hatte keinen Erfolg.
§ 5 WaffG
- „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
(…)
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, …“
Die Entscheidung:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen nicht.
Das VG hat in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei und ausführlich dargelegt, dass nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist unter anderem gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 5 WaffG der Fall, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit für die Erlaubnis des Inhabers nicht (mehr) gegeben ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG stellt es dabei einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG bedarf es, wovon auch das VG zutreffend ausgegangen ist, einer Prognose, die anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen ist, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Diese Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG NJW 2015, 3594; ferner OVG Münster NVwZ 2025, 1916 und OVG Lüneburg NVwZ-RR 2020, 449).
(…)
Der Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG steht insbesondere nicht entgegen, dass die gegen den Kl. eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mangels öffentlichen Interesses unter Verweis der Anzeigeerstatter auf die Möglichkeit des Privatklageweges nach § 153 Abs. 1 StPO bzw. mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. Da § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG für die zwingende Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit weder eine rechtskräftige Verurteilung noch überhaupt ein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten voraussetzt, hindert die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO bzw. auch nach § 170 Abs. 2 StPO die Behörden und Gerichte nicht daran, die festgestellten Tatsachen einer waffenrechtlichen Bewertung aus ordnungsrechtlicher Sicht zu unterziehen (vgl. hierzu BVerwGE 101, 24 und BVerwG 14.2.1996 –1 B 134/95, jeweils zu § 153a StPO; ferner VGH München 9.8.2022 –24 CS 22.1575 ; Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 7). In Übereinstimmung mit dem VG ist dabei darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund des ordnungsrechtlichen Zwecks des Waffengesetzes, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht, einer Straftat, auch wenn sie nicht als solche gerichtlich geahndet wurde, ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen kann. Entsprechend bedeutet der Umstand, dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, das heißt im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (ebenso VGH München 8.9.2011 –21 ZB 11.1286und 9.8.2022 – 24 CS 22.1575; ferner OVG Lüneburg NVwZ-RR 2020, 449).
Davon ausgehend hat das VG bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG erforderlichen Prognose zu Recht darauf abgehoben, dass der Kläger nach einem wiederkehrenden Muster mehrfach in Streitigkeiten im Straßenverkehr auffällig geworden sei und sein dabei gezeigtes Verhalten, welches Anlass zu der Einleitung verschiedener strafrechtlicher Ermittlungen gegeben habe, erkennen lasse, dass es sich bei ihm um eine Person handele, die leicht reizbar sei, zu Unbeherrschtheit und Jähzorn neige und von einer aggressiven Grundeinstellung geprägt sei; es ergebe sich das Bild eines Menschen, der meine, selbst darüber entscheiden zu können, wer im Recht oder Unrecht sei, und das empfundene Recht gegebenenfalls auch eigenmächtig durchsetzen zu dürfen. Der Senat folgt der überzeugend begründeten Auffassung des VG, dass, auch wenn keine Verurteilung des Kl. erfolgt ist, die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung und ein mangelndes Konfliktvermeidungspotenzial rechtfertigen kann, und in diesen Fällen davon ausgegangen werden muss, dass sich die in der Person des Kl. liegenden Persönlichkeitsmerkmale gleichermaßen auf den Umgang mit Waffen auswirken (ebenso Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 11 mwN; VG München 9.2.2022 – M 7 K 21.3403).
(…)
Der Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG steht insbesondere nicht entgegen, dass die gegen den Kl. eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (…) eingestellt worden sind. Da § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG für die zwingende Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit weder eine rechtskräftige Verurteilung noch überhaupt ein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten voraussetzt, hindert die Einstellung eines die Behörden und Gerichte nicht daran, die festgestellten Tatsachen einer waffenrechtlichen Bewertung aus ordnungsrechtlicher Sicht zu unterziehen (vgl. hierzu BVerwGE 101, 24 und BVerwG 14.2.1996 – 1 B 134/95 jeweils zu § 153a StPO; ferner VGH München 9.8.2022 – 24 CS 22.1575 sowie 4.3.2021 – 24 ZB 20.3095; Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 7).
In Übereinstimmung mit dem VG ist dabei darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund des ordnungsrechtlichen Zwecks des Waffengesetzes, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht, einer Straftat, auch wenn sie nicht als solche gerichtlich geahndet wurde, ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen kann. Entsprechend bedeutet der Umstand, dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, das heißt im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (ebenso VGH München 8.9.2011 – 21 ZB 11.1286 und 9.8.2022 – 24 CS 22.1575; ferner OVG Lüneburg NVwZ-RR 2020, 449).
(…) Zu beachten ist insoweit jedoch, dass keine für eine strafrechtliche Verurteilung notwendige Überzeugungsgewissheit bestehen muss und der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ angesichts des das Waffenrecht prägenden Sicherheitsgedankens keine Anwendung findet (vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR 2024, 869 sowie VGH München 16.3.1998 –21 ZB 97.3337). Tatsachen iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG sind deshalb auch dann anzunehmen, wenn die der Prognose zugrunde gelegten Umstände, etwa durch Indizien oder Zeugenaussagen, so erhärtet sind, dass an ihnen vernünftigerweise kein Zweifel besteht (vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR 2024, 869). Solchermaßen ausreichende Anknüpfungstatsachen bilden aber die den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Verhaltensweisen des Kl. Deren Würdigung und Bewertung durch das VG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (…)
Einordnung für die Klausur
Bestimmte Wesensmerkmale einer Person sollen nach wohl hM die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen begründen. Dies wird insbesondere angenommen, wenn eine Person leicht reizbar ist oder unbeherrscht auf Provokationen reagiert. Zudem wenn eine Person in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert hat oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat (Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 10a).
Solche Persönlichkeitszüge können auch dann für eine Prognose im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG herangezogen werden, wenn sie nicht in waffenspezifischer Weise auftreten.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Unschuldsvermutung (der Grundsatz in dubio pro reo) im Gefahrenabwehrrecht keine Anwendung finden kann. Der Grundsatz in dubio pro reo ist eine ungeschriebene strafprozessuale Maxime. Dieser Rechtsgrundsatz lässt sich zunächst aus § 261 StPO herleiten: Demnach muss das Gericht für eine Verurteilung von den dieser zugrundeliegenden Tatsachen überzeugt sein. Bei Beachtung des Grundsatzes kann daher niemand verurteilt werden, wenn das Gericht hinsichtlich belastender Tatsachen zweifelt, also eben nicht überzeugt ist. Daneben wäre ein auf Vermutungen beruhendes Strafurteil mit dem aus der Menschenwürde (Art. 1 I GG) ableitbaren Schuldprinzip des Strafrechts unvereinbar. Außerdem kann die Unschuldsvermutung auch auf Art. 6 II EMRK gestützt werden.
Im Gefahrenabwehrrecht geht es aber nicht um Sanktionierung. Daher ist dem Gefahrenabwehrrecht auch das Schuldprinzip unbekannt. Vielmehr geht es ja darum, auftretende Gefahren vor ihrer Verwirklichung abwehren zu können, ungeachtet der Frage, ob diese schuldhaft oder ohne Schuld verursacht wurden. Daher kann, wie das OVG Saarlouis überzeugend ausführt, auch nicht entscheidend sein, ob strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurden, selbst wenn dies auf Grundlage von fehlendem hinreichenden Tatverdacht erfolgte.
Die Entscheidung lässt sich als Klausur im ersten juristischen Staatsexamen übernehmen. Lediglich die Einbettung in eine Rechtsmittelsituation wird wohl kaum erfolgen. Vielmehr wäre ein Klausursachverhalt auf eine Klage gegen die Aufhebung waffenrechtlicher Erlaubnisse bezogen.


