Aktuelle klausurrelevante Gesetzesänderungen
Mai 2026
Der Bund hat das Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (BT – Drucksache 771/25 in der Ausschussfassung (21/4082, 21/5809) am 08. Mai 2026 beschlossen. Neben den Koalitionsfraktionen von Union und SPD stimmten auch AfD und Grüne für das Gesetz. Die Linke enthielt sich. Mit den neuen Bestimmungen sollen wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes vorgenommen werden, um besseren Schutz von Opfern häuslicher Gewalt zu erreichen. Insbesondere wird damit die elektronische Aufenthaltsüberwachung im GewSchG ermöglicht und eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung von Tätern zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen („Täterarbeit“) und an Gewaltpräventionsberatungen normiert. Nähert sich der Täter dem Opfer trotz Verbots, soll dieses über ein Empfangsgerät gewarnt werden. Außerdem untersteht der Täter hinsichtlich der Aufenthaltsüberwachung einer nach Landesrecht zuständigen Stelle (Koordinierungsstelle). Zudem können Familiengerichte Gewalttäter nach Körperverletzungen oder ernsthaften Gewaltdrohungen künftig verpflichten, an sozialen Trainingskursen oder Beratungen zur Gewaltprävention teilzunehmen. Der Bund stützt dabei seine Gesetzgebungskompetenz ausweislich der Gesetzesbegründung auf seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das bürgerliche Recht, Strafrecht und gerichtliche Verfahren. Ob der Bund hierfür Gesetzgebungskompetenz innehat, erscheint -trotz aller wünschenswerten Verbesserungen des Opferschutzes- äußerst fraglich.
Zunächst sei daran erinnert, dass das Recht der Gesetzgebung gemäß Art. 30, 70 GG grundsätzlich den Ländern anheimfällt. Der Bund hat nur insoweit Gesetzgebungskompetenz, als ihm das Grundgesetz Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Gesetzgebungskompetenz auf Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, auf die sich der Bund beruft, steht dem Bunde nicht zu.
Konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG im Hinblick auf das bürgerliche Recht ist jedenfalls nicht einschlägig, soweit es in den Regelungen um elektronische Aufenthaltsüberwachung oder Täterarbeit geht. Vom bürgerlichen Recht erfasst ist die Ordnung der Individualrechtsverhältnisse, wie sie im BGB und den herkömmlich zum bürgerlichen Recht gerechneten Nebengesetzen erfolgt ist (BVerfGE 126, 331/357; 142, 268 Rn.54). Dieser Sachbereich ist als die Regelung der Beziehungen der Bürger bzw. Privatpersonen untereinander zu verstehen. So kommt dann auch das BVerfG zu dem Schluss, dass: das „bürgerliche Recht (…) in seinen Wirkungen auf den Mitbürger ausgerichtet“ ist (so BVerfG Beschl. v. 10.3.1976 – 1 BvR 355/67, BVerfGE 42, 20 (30 ff.) – Öffentliches Wegeeigentum). Bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung oder Täterarbeit werden jedoch staatliche Stellen mit der Aufgabe betraut. Daher ist dieser Kompetenztitel nicht einschlägig.
Auch im Hinblick auf das Strafrecht ist konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG bezüglich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung oder Täterarbeit nicht einschlägig. Der Kompetenztitel Strafrecht erlaubt die „Regelung aller, auch nachträglicher, repressiver oder präventiver staatlicher Reaktionen auf Straftaten […], die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen“ (BVerfGE 109, 190 (212, Rn. 85); 134, 33 (55, Rn. 55). Der Strafrechtsbegriff geht damit über die klassische Kriminalstrafe als Sanktion für strafrechtliche Schuld hinaus. Der Bund kann damit gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG neben Strafen (vgl. §§ 38 ff. StGB) und Bußen auch Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. §§ 61 ff. StGB regeln.
Nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erfasst ist demgegenüber die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, insbesondere die vorbeugende Verhütung von Straftaten. Damit ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Strafverfolgung, die prinzipiell auf die Vergangenheit gerichtet ist, und der vorbeugenden Verhütung von Straftaten, da ja auch die Strafverfolgung der Abwehr künftiger Straftaten dient. Der Täter soll durch die Bestrafung resozialisiert werden und Dritte von der Begehung von Straftaten abgehalten werden (Spezialprävention; Generalprävention). Liegt also eine hinreichende Verbindung zu einer Straftat vor, gehören auch die weiteren staatlichen Maßnahmen zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, auch wenn sie präventive Zwecke verfolgen, wie etwa die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung. Die neu gefassten Regelungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung oder der Täterarbeit setzen allerdings keine gerichtlich festgestellte Anlasstat voraus. Erforderlich ist „lediglich“, dass es zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 GewSchG getroffenen Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist. Damit ist selbst der weite Strafrechtsbegriff des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht betroffen, da Anknüpfungspunkt hierfür eine Tat ist.
Zwar wird auch die sogenannte Strafverfolgungsvorsorge, die auf eine Erleichterung der späteren Strafverfolgung in Bezug auf spätere oder später bekanntwerdende Straftaten zielt, von der Rechtsprechung kompetenzrechtlich dem „gerichtlichen Verfahren“ nach Art. 74 Abs. Abs. 1 Nr. 1 GG zugeordnet (BVerwG NVwZ 2012, 757 (760)). Darum ging es dem Gesetzgeber allerdings ausweislich der Gesetzesbegründung nicht. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer abgeurteilten bzw. gerichtlich festgestellten Anlasstat.
Dem Bund fehlt damit die Gesetzgebungskompetenz für das erlassene Gesetz.
Auch wenn die erlassenen Regelungen inhaltlich wünschenswert sind, ist das Bundesgesetz verfassungswidrig.
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März 2026
Mit dem „Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher, verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und kostenrechtlicher Vorschriften“ vom 10.12.2024 (GV. NRW. S. 1184) hat das Land NRW aufgrund eines Änderungsantrages der Regierungsfraktionen vom 03.12.2024 einen Buchstaben c in § 39 Abs. 2 OBG NRW aufgenommen.
Danach besteht ein Ersatzanspruch nicht,
„c) wenn der Schaden durch ein Handeln oder Unterlassen der Bauaufsichtsbehörde oder der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde verursacht wurde.“
Damit ist also insbesondere der verschuldensunabhängige Entschädigungsanspruch gegenüber der Bauaufsicht aus § 58 Abs. 1 BauO, §§ 12, 39 Abs. 1 OBG NRW nunmehr ausgeschlossen.
Begründet wird dies damit, dass „ein möglichst agiles und entscheidungsfreudiges Verhalten der zuständigen Behörden“ erforderlich sei, um eine „Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren“ zu erreichen. Auf Grund der „Komplexität der rechtlichen Fragestellungen, der oft bestehenden Eilbedürftigkeit und den ganz erheblichen Haftungshöhen“ bestehen für eine verschuldensunabhängige Haftung keine „überzeugende(n) Gründe“.
Bekannterweise stellt § 39 Abs. 1 lit. b OBG NRW eine spezialgesetzliche Ausprägung des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff dar (Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, 108. EL August 2025, GG Art. 14 Rn. 775).
Da der Anspruch nunmehr nach § 39 Abs. 2 OBG NRW ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage, inwiefern gegenüber der Bauaufsicht ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bestehen kann, da ja nunmehr insoweit keine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage mehr gegeben ist. Eingedenk der Gesetzesbegründung scheint sich der Gesetzgeber grundsätzlich gegen einen verschuldensunabhängigen Anspruch auszusprechen. Damit einher geht, dass diese Wertung auch nicht durch Rückgriff auf das gewohnheitsrechtliche Institut des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff revidiert werden kann. D.h. also auch der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff ist gegenüber der Bauaufsicht ausgeschlossen.
Da verschiedentlich behauptet wird, § 39 Abs. 1 lit. a OBG NRW gehe als spezialgesetzliche Regelung dem Anspruch aus enteignendem Eingriff vor (Brüning, JuS 2003, 2; Koenig, Uni Bonn Skript zum Staatshaftungsrecht, Wintersemester 2024/25, Seite 36) würde entsprechendes auch für den Anspruch aus enteignendem Eingriff gelten. Allerdings ist wohl nach herrschender Meinung insoweit keine Spezialität gegeben (BGH, Urt. v. 3. 3. 2011 − III ZR 174/10, NJW 2011, 3157; soweit die Gegenauffassung auf BGH, Urteil v. 2. 10. 1978 – III ZR 9/77,NJW 1979, 36 verweist, bleibt anzumerken, dass der BGH sich hierin mit dem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff beschäftigt).
Der Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt eine Nebenfolge einer rechtmäßigen, hoheitlichen Handlung voraus. Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch aus § 39 Abs. 1 lit. a OBG NRW ist indes eine gezielte Inanspruchnahme nach § 19 OBG NRW. Damit berühren sich beide Ansprüche nicht. Demgemäß bleibt ein Anspruch aus enteignendem Eingriff auch bei Maßnahmen der Bauaufsicht anwendbar.


