Aktuelles

Aktuelle klausurrelevante Gesetzesänderungen

März 2026

Mit dem „Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher, verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und kostenrechtlicher Vorschriften“ vom 10.12.2024 (GV. NRW. S. 1184) hat das Land NRW aufgrund eines Änderungsantrages der Regierungsfraktionen vom 03.12.2024 einen Buchstaben c in § 39 Abs. 2 OBG NRW aufgenommen.

Danach besteht ein Ersatzanspruch nicht,

„c) wenn der Schaden durch ein Handeln oder Unterlassen der Bauaufsichtsbehörde oder der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde verursacht wurde.“

Damit ist also insbesondere der verschuldensunabhängige Entschädigungsanspruch gegenüber der Bauaufsicht aus § 58 Abs. 1 BauO, §§ 12, 39 Abs. 1 OBG NRW nunmehr ausgeschlossen.

Begründet wird dies damit, dass „ein möglichst agiles und entscheidungsfreudiges Verhalten der zuständigen Behörden“ erforderlich sei, um eine „Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren“ zu erreichen. Auf Grund der „Komplexität der rechtlichen Fragestellungen, der oft bestehenden Eilbedürftigkeit und den ganz erheblichen Haftungshöhen“ bestehen für eine verschuldensunabhängige Haftung keine „überzeugende(n) Gründe“. 

Bekannterweise stellt § 39 Abs. 1 lit. b OBG NRW eine spezialgesetzliche Ausprägung des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff dar (Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, 108. EL August 2025, GG Art. 14 Rn. 775).

Da der Anspruch nunmehr nach § 39 Abs. 2 OBG NRW ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage, inwiefern gegenüber der Bauaufsicht ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bestehen kann, da ja nunmehr insoweit keine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage mehr gegeben ist. Eingedenk der Gesetzesbegründung scheint sich der Gesetzgeber grundsätzlich gegen einen verschuldensunabhängigen Anspruch auszusprechen. Damit einher geht, dass diese Wertung auch nicht durch Rückgriff auf das gewohnheitsrechtliche Institut des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff revidiert werden kann. D.h. also auch der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff ist gegenüber der Bauaufsicht ausgeschlossen. 

Da verschiedentlich behauptet wird, § 39 Abs. 1 lit. a OBG NRW gehe als spezialgesetzliche Regelung dem Anspruch aus enteignendem Eingriff vor (Brüning, JuS 2003, 2; Koenig, Uni Bonn Skript zum Staatshaftungsrecht, Wintersemester 2024/25, Seite 36) würde entsprechendes auch für den Anspruch aus enteignendem Eingriff gelten. Allerdings ist wohl nach herrschender Meinung insoweit keine Spezialität gegeben (BGH, Urt. v. 3. 3. 2011 − III ZR 174/10, NJW 2011, 3157; soweit die Gegenauffassung auf BGH, Urteil v. 2. 10. 1978 – III ZR 9/77,NJW 1979, 36 verweist, bleibt anzumerken, dass der BGH sich hierin mit dem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff beschäftigt).

Der Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt eine Nebenfolge einer rechtmäßigen, hoheitlichen Handlung voraus. Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch aus § 39 Abs. 1 lit. a OBG NRW ist indes eine gezielte Inanspruchnahme nach § 19 OBG NRW. Damit berühren sich beide Ansprüche nicht. Demgemäß bleibt ein Anspruch aus enteignendem Eingriff auch bei Maßnahmen der Bauaufsicht anwendbar.