Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in sozialen Medien
Zur Frage inwieweit die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung Grundrechtsträger in eigenen Grundrechten, insbesondere der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.
OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 16.12.2025 – 9 N 47/24

Die Entscheidung:
Der Kläger will der Bundesregierung Social Media-Kommunikation auf X, Facebook, Instagram und YouTube „weitreichend“ untersagen lassen, nämlich soweit sie reklamehaft aufgemacht, d. h. stark auf die Person des Kanzlers und anderer Regierungsmitglieder zugeschnitten sei und damit im Wesentlichen persönlicher Sympathiewerbung diene oder sich in schlagwortartig oder (symbol-) bildlich gestalteten Inhalten erschöpfe und keinerlei Hinweise auf weitergehende Information aufweise (z. B. keine Verlinkung von sachlich gestalteten Broschüren). Eine derartige Kommunikation sei ungeachtet unvermeidlicher Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall nach dem Maßstab den das Bundesverfassungsgericht zur regierungsamtlichen Öffentlichkeitsarbeit aufgestellt habe unzulässig.
Der Abwehrgehalt der Grundrechte kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei mittelbaren und faktischen Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in Zielsetzung und Wirkung Eingriffen im herkömmlichen Sinne funktional gleichkommen. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Entscheidend ist, ob die faktische oder mittelbare Beeinträchtigung mit Blick auf die Zielsetzung der staatlichen Maßnahme (Finalität), deren Auswirkungen auf den Grundrechtsträger (Intensität) und den Kausalzusammenhang zwischen staatlichem Handeln und Grundrechtsbeeinträchtigung (sog. „Unmittelbarkeit“) mit einem Eingriff im herkömmlichen Sinne vergleichbar ist. Im Grundsatz gilt, dass dem Staat zurechenbare Nachteile als Eingriffe anzusehen sind.
Danach ist hier ein wie auch immer zu verortendes Grundrecht des Klägers auf freie Meinungsbildung nicht in rechtfertigungsbedürftiger Weise beeinträchtigt. Auch wenn die vom Kläger kritisierte Art und Weise der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in den Sozialen Medien im Wesentlichen dem Umstand geschuldet sein mag, dass diesen Medien als solchen bereits eine bestimmte Art der Aufmachung entspricht, die nicht den Vorstellungen über „trockene“ Information entspricht, ist dem Kläger allerdings darin beizupflichten, dass ihr jedenfalls teilweise ein reklamehafter Charakter nicht abzusprechen ist. Weiter ist dieser Charakter der Bundesregierung nicht nur bewusst, sondern von ihr auch gewollt. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger nicht in Abrede stellt, dass er sich eines direkten Empfangs entsprechender Beiträge (oder deren Weiterleitung an ihn) entziehen kann, dürfte letztlich auch nicht ausgeschlossen sein, dass die von ihm kritisierte Art der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung Meinungen Dritter beeinflusst, deren Meinungsäußerungen wiederum den Kläger erreichen und so zum Hintergrund seiner Meinungsbildung werden. Die insoweit hier nur in Rede stehende mittelbare Beeinflussung der Meinungsbildung des Klägers über Vermittlung durch Dritte ist indessen der Bundesregierung jedenfalls nicht in einer Weise zurechenbar, dass im Hinblick auf den Kläger die Schwelle zur Grundrechtsrelevanz überschritten wäre. Die Bundesregierung bewegt sich mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit in einem vielstimmigen Chor. Schon die Beantwortung der Frage, wen sie durch diese Art der Öffentlichkeitsarbeit überhaupt unmittelbar (und auch noch in ihrem Sinne positiv) beeinflusst, hängt von vielen Faktoren ab. Dasselbe gilt erst recht für die Beantwortung der Frage, wer von den insoweit positiv Beeinflussten wiederum die Meinungsbildung des Klägers (im Sinne der Bundesregierung positiv) beeinflusst. Der Kläger, der sich ausweislich der vorliegenden Klage gerade kritisch mit einer bestimmten Art und Weise der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in den Sozialen Medien auseinandersetzt, macht nicht einmal ansatzweise deutlich, inwieweit er persönlich insoweit ungewollt durch die Bundesregierung beeinflusst worden wäre oder wird, sondern zieht sich lediglich auf abstrakte Überlegungen zur Gesellschaftsbezogenheit jeglicher Meinungsbildung zurück. In der Sache macht er damit letztlich nur ein abstraktes Grundrecht auf Unterlassung einer bestimmten Form staatlicher Öffentlichkeitsarbeit geltend, das es indessen nicht gibt.
(…)
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht nur ein subjektives Abwehrrecht der Träger der Pressefreiheit zu entnehmen, das auch gegen mittelbare Beeinträchtigungen schützt. Vielmehr gewährleistet die Bestimmung auch objektiv die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. (…)
Eine Verletzung des objektiven Gehalts der Pressefreiheit ist allerdings nicht gleichbedeutend mit einem Eingriff in das individuelle Grundrecht auf Pressefreiheit, das u. a. den einzelnen Journalisten zusteht. Insbesondere kann nicht jeder Journalist als Sachwalter des objektiven Gehalts der Pressefreiheit auftreten. Vielmehr kommt es auch insoweit auf eine individuelle Grundrechtsbeeinträchtigung an. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass die vom Kläger kritisierte Art der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung der freien Presse insgesamt – und damit auch dem Kläger – eingriffsgleich ihrer publizistischen Wirkungsmöglichkeiten beraube und ihr flächendeckend „das Wasser abgrabe“. Wie bereits angesprochen, treten die von Kläger beanstandeten Auftritte der Bundesregierung in den Sozialen Medien dort und in weiteren Medien neben eine Vielzahl von Angeboten verschiedenster Akteure. Zudem werden sie auch öffentlich kritisch rezipiert.
Dass die Bundesregierung gerade den Kläger selbst an einer bestimmten Berichterstattung oder Verbreitung bestimmter Meinungen hindern oder ihn umgekehrt dazu zwingen würde, hat er ohnehin nicht dargelegt. Soweit er geltend macht, dass es für ihn wegen der von ihm kritisierten Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung schwieriger sei, mit seinen Außenansichten Relevanz zu erlangen, ist ein grundrechtsrelevanter Zusammenhang zwischen beidem nicht erkennbar. Es mag sein, dass die journalistische Tätigkeit des Klägers von ihrer Reichweite her nur einen begrenzten Kreis von Rezipienten erreicht und möglicherweise für einen noch kleineren Kreis relevant ist. Das ist indessen nicht der Bundesregierung zuzurechnen. Es ist nicht Folge des Umstandes, dass die Bundesregierung dem Kläger mit der vom ihm kritisierten Art der Öffentlichkeitsarbeit das Wasser abgraben oder zumindest einen auch nur fassbaren Teil an Aufmerksamkeit nehmen würde. Vielmehr ist eine etwaige begrenzte Reich- und Wirkweise der journalistischen Äußerungen des Klägers Folge der heute anzutreffenden, wegen des Internets fast uferlosen Medienvielfalt. (…)
Einordnung für die Klausur
Das in der Entscheidung behandelte Kernproblem lässt sich in mehreren Konstellationen in einer Klausr unterbringen.
Zunächst ist eine Klausr denkbar, die der Originalentscheidung am ehesten entspricht. Ein Pressevertreter macht mittels einer Klage oder oder im vorläufigem Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 VwGO) vor den Verwaltungsgerichten einen Folgenbseitigungsanspruch oder einen öffentlich – rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Hierbei müsste dann im Rahmen der Begründetheit bei den Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden, ob eine Beeinträchtigung eines subjektiv öffentlichen Rechts des Klägers durch die Bundesregierung erfolgte.
Ebenso denkbar wäre eine Klausur, in der eine Person aus dem Pressebereich Verfassungsbeschwerde gegen derartige Social-Media-Aktivitäten der Bundesregierung einlegt. Im Rahmen der Begründetheit ist dabei zu prüfen, ob durch diese Öffentlichkeitsarbeit ein Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers vorliegt.
Endlich ist vorstellbar, wenn auch eher unwahrscheinlich, den Problemkreis in eine staatshaftungsrechtliche Fragestellung einzubetten. Etwa dergestalt, dass ein Pressevertreter Schadenersatz begehrt, weil er durch das social media Verhalten der Bundesregierung Umsatzeinbußen erfahren habe. Dann müsste im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches diskutiert werden, ob die Aktivitäten der Bundesregierung eine Amtspflichtverletzung darstellt.


